Dienstleistungen

Hier erhalten Sie eine Übersicht über alle kommunalen Dienstleistungen von der Anmeldung eines Wohnsitzes bis zur Ausstellung von Führungszeugnissen. Zu jeder Dienstleistungen sind die notwendigen Schritte, Ansprechpartner, Unterlagen und Formulare aufgeführt.

Hinweise zur Bedienung:
Über die Buchstabenleiste A-Z können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben der Titel der Verfahrensbeschreibungen treffen. Klicken Sie zum Beispiel auf "M", erhalten Sie eine Liste von Verfahrenstypen, die im Titel ein "M" als Anfangsbuchstabe führen.

Leistungen

Instandsetzerkennzeichen - Verwendung beantragen

Instandsetzerkennzeichen werden genutzt, wenn bei der Reparatur eines Messgerätes im gesetzlichen Messwesen, entweder beide oder eine der folgenden Marken beschädigt werden:

  • Sicherungsstempel
  • Eichkennzeichen

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte zu kennzeichnen.

 

Das Messgerät kann dann sofort wieder eingesetzt werden.

Bei Messgeräten mit diesem Kennzeichen endet die Eichfrist nicht vorzeitig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein Instandsetzerkennzeichen nutzen wollen, müssen Sie

  • mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein (d.h. geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Prüfung des Messgerätes nach der Instandsetzung ) und
  • fachkundiges Personal beschäftigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Nutzen Sie das im Internet zum Download zur Verfügung stehende Formular.

Erachtet es die zuständige Stelle als notwendig,

  • besichtigt sie Ihren Betrieb und
  • unterweist das mit der Instandsetzung beauftragte Personal und prüft deren eichrechtliche Sachkunde.

Wenn Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt. Damit dürfen Sie bestimmte Arten von Messgeräten kennzeichnen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Nachweise zur Sachkunde des Personals.

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Mess- und Eichgebührenverordnung.

Bearbeitungsdauer

etwa 4 Wochen

Hinweise

Das Verfahren richtet sich nach der Regelung in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) § 54 Befugniserteilung an Instandsetzer.

Freigabevermerk

31.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und das Regierungspräsidium Tübingen