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Grundsteuerreform

Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg:


Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben. Das Finanzministerium hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben:

 

Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.


Die örtlich zuständigen Finanzämter verschicken ab dem 16.05.2022 an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer Informationsschreiben, über das Verfahren zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Der Versand soll bis zum 01.07.2022 abgeschlossen sein.

 

Das Informationsschreiben enthält eine Auflistung der bisher beim Finanzamt unter dem Aktenzeichen registrierten Flurstücke. Ggf. fehlende Flurstücke müssen die Eigentümer in ihrer Feststellungserklärung ergänzen. Weitere Daten für die Fest-stellungserklärung werden auf dem Auskunftsportal unter www.grundsteuer-bw.de ab Juli 2022 zur Verfügung gestellt. Dort finden die Grundstückseigentümer z.B. neben der Größe der Flurstücke den maßgeblichen Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022, sobald dieser vom Gutachterausschuss an dieses Portal übermittelt werden. Die bis Dato bereits auf der Homepage der Gemeinde Neukirch veröffentlichten Bo-denrichtwerte können für die Feststellungserklärung nicht verwendet werden.

 

Link zu www.grundsteuer-bw.de

 

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermit-teln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststel-lungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim ört-lichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

 

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigen-tümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Grundstücksfläche,
  • der Bodenrichtwert und
  • ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.

 

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 18. Mai 2022

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