Gewässerunterhaltung
Die Gewässerunterhaltung an Gewässern 1. Ordnung ist Aufgabe des Landes. Sie wird vom Landesbetrieb Gewässer des Regierungspräsidiums Tübingen wahr genommen. Die Unterhaltung aller anderen Gewässer obliegt den Gemeinden. Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentliche-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch gegen die Träger der Unterhaltungslast.
Naturnahe Fließgewässer sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie befinden sich in einem Gleichgewicht und benötigen nur selten Unterhaltungsmaßnahmen. Diese beschränken sich meist auf die pflegende Nutzung der Ufergehölze oder die gelegentliche Mahd der Böschung.
Bei notwendigen Unterhaltungen ist deshalb auf diesen Zustand hinzuarbeiten. Dabei ist heute nicht mehr alleine der Wasserabfluss im Blick, sondern vielmehr die Sicherstellung aller Funktionen dieser aquatischen Ökosysteme. So umfasst laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung.
Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.
Die Gewässer und ihre Ufer sind häufig auch gesetzlich geschützte Biotope. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen des WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
Insbesondere ist dabei zu beachten:
keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands
Erhalten oder Erreichen eines guten ökologischen und chemischer Zustands
Argen, Schussen, Abschnitte der Deggenhauser und Salemer Aach, Seefelder Aach, Kleiner Riedgraben, Schwarzer Graben, Stefansfelder Kanal und Bodensee sind Gewässer I. Ordnung und in der Zuständigkeit des Landes. Alle anderen Gewässer im Bodenseekreis sind Gewässer II. Ordnung, für deren Unterhaltung generell die jeweilige Kommune zuständig ist.
Ausgenommen von dieser Zuständigkeit für die Unterhaltung sind nur Gräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, die in der Praxis selten sind und von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall festgestellt werden. Die Gemeinde kann fachkundige Unternehmer oder ggf. auch Angrenzer mit der Ausführung beauftragen.
Eigenmächtige Maßnahmen durch Angrenzer oder angrenzende Nutzer/Nutzerinnen ohne eine Beteiligung der Gemeinde sind unzulässig. In mehreren Informationsveranstaltungen im Jahr 2023 zusammen mit dem Landratsamt Amt für Wasser-und Bodenschutz bzw. Umweltschutzamt wurden die Grabenanlieger zur Gewässerunterhaltung/Grabenreinigung allgemein über die Anforderungen an eine naturnahe Unterhaltung der Gewässer informiert. Dabei wurde auch das neu erstellte Gewässerunterhaltungskataster mit Kilometrierung und der Einteilung in Gewässerabschnitte vorgestellt um künftig eine genaue Zuordnung der Unterhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen. Folgendes gilt es daher auch in diesem Jahr bei der Anmeldung zur Grabenpflege zu beachten:
Anmeldungen zur Grabenpflege 2024 sind ab sofort bis zum 15.08.2024 möglich !
Anmeldung zur Grabenpflege bis zum 01.09.2024 ! Danach eingehende Anmeldungen können erst nächstes Jahr berücksichtigt werden
Anmeldung schriftlich mit vollständig ausgefülltem Anmeldeformular. Bei Fragen insb. zum neu eingeführten Gewässerabschnitt sind wir gerne behilflich.
Die neuen Gewässerabschnitte sind aus beiliegend veröffentlichten Karten ersichtlich
Maßnahmen müssen jedes Jahr neu angemeldet und genehmigt werden
Nur schriftlich vorliegende Anträge die auch genehmigt sind können auch bezahlt werden
Unterlagen zur Anmeldung Grabenpflege 2024
Gewässerabschnitte Neukirch mit Orthophoto ((11,8 MB))
Gewässerabschnitte s/w Liegenschaftskataster ((3,9 MB))
Viele Gewässer sind Lebensraum geschützter Arten. Gut gemeinte Unterhaltungsmaßnahmen müssen oft im Nachhinein als wasserrechtlich unzulässig bewertet werden oder sind naturschutz- und artenschutzrechtlich als Eingriff zu ahnden. Deshalb bietet das Landratsamt an, Umfang und Ausführung der Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Dazu erstellte Merkblätter geben ebenfalls wichtige Hinweise. Diese können ebenfalls hier heruntergeladen werden:
Naturverträgliche Gewässerunterhaltung ((2,7 MB))
Zeitschema ((61 KB))
Mit diesen Unterlagen möchte das Landratsamt die Landnutzer und Landnutzerinnen informieren und für die Bedeutung dieser linearen biotopvernetzenden Lebensräume sensibilisieren. Gleichzeitig werden alle Landnutzer/Landnutzerinnen gebeten, ihren Teil an der Erhaltung und Entwicklung von Gewässern beizutragen.
Gräben sind nicht nur Entwässerungsrinnen, sondern auch Überlebensnischen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Als künstlich geschaffene Wasserläufe bedürfen sie zu ihrer Erhaltung aber auch wiederkehrender Unterhaltungsmaßnahmen. Dabei gilt es die Funktionen für Entwässerung und Biotopwert möglichst in Einklang zu bringen. Mit etwas Rücksicht auf den Rhythmus der Natur sind Ökologie und Nutzung hier keine unversöhnlichen Gegensätze.
Um bei den notwendigen Unterhaltungsarbeiten Schäden für die Gewässerbewohner zu verringern, dürfen Räumungen nur außerhalb folgender Schonzeiten durchgeführt werden:
Vogelbrutzeit 1. März - 30. Juni
Entwicklungs- und Flugzeit der Libellen 1. Mai - 15. August
Fischlaichzeit 1. Oktober - 30. April
Schonzeit für Krebse 1. Oktober - 31. Juli
Amphibienruhe und -laichzeit 1. November - 30. April
Eine naturverträgliche Räumung ist in der Zeit vom 15. August bis Ende September möglich, wobei der Zeitpunkt möglichst früh gewählt werden sollte. Die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ist auf diese Zeitvorgabe abzustimmen; ggf. sind Zäune abzubauen oder zurückzusetzen oder ist der letzte Schnitt oder die Maisernte am Grabenrand vorzuziehen. Die Räumung der Gräben wird wie alle landwirtschaftliche Tätigkeiten vom Jahreslauf der Natur bestimmt.
In landwirtschaftlichen Entwässerungsgräben, die keine Fische beherbergen, kann die Räumzeit noch bis zum Beginn der Amphibienruhe Ende Oktober ausgedehnt werden.
Früher war die Grabenräumung meist Winterarbeit. Im Gegensatz zum heutigen Maschineneinsatz ist die Ausführung von Hand mit Schaufel und Spaten allerdings auch wesentlich schonender für die Tierwelt. Diese Handräumung ist auch weiterhin ganzjährig möglich und wird vom Umweltschutzamt bezuschusst.
Um eine rasche Wiederbesiedlung der geräumten Bereiche zu ermöglichen, darf die Räumung der Gewässersohle nur einseitig, punktuell oder in längeren Gewässern nur abschnittsweise erfolgen. Sohlsedimente und Sohlstrukturen gehören zur natürlichen Lebensraum-Ausstattung eines Gewässers und sind in gewissem Umfange zu belassen. Peinliche Sauberkeit ist im Gewässer fehl am Platze!
Uferböschungen sind zu erhalten, oder falls unbedingt erforderlich, nur einseitig zu bearbeiten. „Intakter Uferbewuchs“ auf flacher Böschung ist der beste Erosionsschutz für das Gewässer.
Das Naturschutzgesetz untersagt den Einsatz der Grabenfräse in ständig wasserführenden Gräben.
In seiner Begründung führt der Landtag aus: Der Einsatz der Grabenfräse verursacht unverhältnismäßig hohe Schäden in der Tierwelt, die in und am Rande der wasserführenden Gräben lebt, und schädigt die Pflanzenwelt so stark, dass eine Wiederbesiedlung nur sehr zögerlich erfolgt. Nicht berührt sind nur temporär wasserführende Gräben, wie z. B. Wegegräben zur Ableitung von Oberflächenwasser von Wegen.
In den zeitweilig austrocknenden Gräben ist der Einsatz von niedertourig betriebenen Scheibenradfräsen weiterhin zulässig. In nur gelegentlich wasserführenden Gräben ist eine Räumung in trockenem Zustand sogar bis Ende Februar möglich.
Als schonendes Räumgerät wird vom Naturschutz der Mähkorb empfohlen. Sein Einsatz wird vom Landratsamt wie die Handräumung ebenfalls bezuschusst, so dass die Gewässerunterhaltung mit dem Mähkorb auch gleichzeitig eine kostengünstige Lösung ist. Federführend für den Mähkorbeinsatz und dessen Abrechnung mit dem Umweltschutzamt sind die Maschinenringe.