Vergabeverfahren
- Ausschreibungspublikationen
- Der Weg zu öffentlichen Aufträgen
- Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens
- Rechtliche Grundlagen
- Rechtsschutz für den Bieter
- Vergabeverfahren
Maßgebend für das öffentliche Auftragswesen sind die Vergabegrundsätze. Zu diesen zählen:
- Wettbewerbsgrundsatz
In einem möglichst formalisierten und transparenten Verfahren soll möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben werden, ihre Leistungen anzubieten. Daher haben auch die Öffentliche Ausschreibung bzw. das offene Verfahren und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bzw. das nicht offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb Vorrang vor den anderen Verfahrensarten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen. - Gleichbehandlungsgebot
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren müssen gleich behandelt werden, Diskriminierungen (offen oder verdeckt) sind untersagt. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Bewerber. Vergabefremde Kriterien dürfen bei der Auftragsvergabe grundsätzlich nicht angewandt werden. - Gebot der Losvergabe
Mittelständische Interessen werden berücksichtigt, indem Aufträge in Fach- und Teillose aufgeteilt werden. Kleine und mittlere Unternehmen haben so eine größere Chance, bei der Auftragsvergabe den Zuschlag zu erhalten. - Gebot der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Der Zuschlag geht an das wirtschaftlichste Angebot. Damit ist nicht immer der niedrigste Angebotspreis gemeint. Vielmehr können auch Kriterien wie beispielsweise Qualität, Zweckmäßigkeit, Betriebskosten, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigt werden. Eignungsanforderungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein. - Gebot der Transparenz
Es muss zumindest intern nachvollziehbar sein, warum ein bestimmter Auftrag an einen bestimmten Bieter vergeben wurde.
Diesen Grundsätzen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen verschiedene Verfahren, die sogenannten Vergabearten, vorgesehen sind:
- Öffentliche Ausschreibung
- unterhalb der EU-Schwellenwerte: national
- ab den EU-Schwellenwerten: EU-weit (offenes Verfahren)
- Beschränkte Ausschreibung
- unterhalb der U-Schwellenwerte: national
- ab den EU-Schwellenwerten: EU-weit (nicht offenes Verfahren)
- mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsvergabe
- unterhalb der EU-Schwellenwerte: national
- ab den EU-Schwellenwerten: EU-weit (Verhandlungsverfahren)
- wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft
- nur ab den EU-Schwellenwerten möglich
Hinweis: Zwischen nationalen und EU-weiten Ausschreibungen sind geringfügige Abweichungen, auch im Verfahren, zu beachten.
Der Auftraggeber kann zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Ansonsten sind die Verfahrensarten nicht frei wählbar. Nur unter engen Voraussetzungen dürfen die anderen Verfahren angewandt werden. Bei Aufträgen im Bereich der Trinkwasser-, der Energieversorgung und des Verkehrs hat der Auftraggeber eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten. Bei der Vergabe von Konzessionen kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren frei ausgestalten.
In der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit erfolgt die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen grundsätzlich im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. Bei Bauaufträgen ist das offene Verfahren die Regel. Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden.
Bei allen Vergabearten muss auf die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze geachtet werden.
Rechtsgrundlage
- § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Grundsätze der Vergabe)
- § 119 GWB (Verfahrensarten)
- § 14 Vergabeverordnung (VgV) (Wahl der Verfahrensart)
- § 13 Sektorenverordnung (SektVO) (Wahl der Verfahrensart)
- §§ 11, 12 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- § 12 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) (Allgemeine Grundsätze)
- § 8 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) (Wahl der Verfahrensart)
- §§ 3, 3a Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 2 (VOB/A-EU)
- §§ 3, 3a Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 (VOB/A)
- Nr. 8 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 24.10.2023 freigegeben.
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